(1) Jede Schnittstellenbeschreibung ist mit dem Datum der Übergabe zu versehen und hat zumindest alle jene technischen Parameter zu umfassen, die im jeweils zutreffenden, in der Anlage angeführten europäischen Leitfaden genannt sind.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen haben so detailliert zu sein, dass der Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, die in der Lage sind, alle über die betreffenden Schnittstelle angebotenen Dienste zu nutzen.
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