Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Clinical Research“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Clinical Research“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.