BundesrechtVerordnungenAusarbeitung eines Rückkehrausweises

Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

In Kraft seit 25. Juni 2003
Up-to-date

Art. 1

Die Kundmachung des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (BGBl. III Nr. 69/2003) hat dadurch zu erfolgen, dass dieser in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.