BundesrechtVerordnungenMeldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

In Kraft seit 28. Juni 2003
Up-to-date

§ 1

(1) Unternehmer (§ 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach amtlichem Vordruck zu melden.

(2) Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994) haben ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 UStG 1994 nach amtlichem Vordruck zu melden.

§ 2

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

- Rechnungsdatum,

- Name und Anschrift des Verkäufers; sofern der Verkäufer Unternehmer ist, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

- Bestimmungsmitgliedstaat (falls dies nicht möglich, den Mitgliedstaat, in dem der Käufer Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat),

- Name und Anschrift des Käufers,

- Entgelt für das gelieferte Fahrzeug samt Zubehör,

- Art des Fahrzeuges (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

- Beschreibung des Fahrzeuges (Marke und Modell),

- Datum der ersten Inbetriebnahme, sofern diese vor der Rechnungslegung liegt,

- Kilometerstand (Landfahrzeuge), Anzahl der Betriebsstunden (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge),

- Fahrgestellnummer oder Kraftfahrzeug-Kennzeichen (Landfahrzeuge) bzw. Zellennummer (Luftfahrzeuge).

§ 3

Die Meldung ist

1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,

2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,

abzugeben.

§ 4

Die Meldung gemäß § 3 ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.

§ 5

Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.