BundesrechtVerordnungenAEV Organische ChemikalienAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
B 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität a)
2.1 Algentoxizität G A 8 b)
2.2 Bakterientoxizität G L 4 b)
2.3 Daphnientoxizität G D 4 b)
2.4 Fischeitoxizität G F,Ei 2 b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c) d)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,0-10,0
B 2 Anorganische Parameter
5. Aluminium 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Al Nr. 3 begrenzt
12. Eisen 2,0 mg/l durch Parameter
ber. als Fe Nr. 3 begrenzt
21. Gesamtchlor 0,4 mg/l 0,4 mg/l
ber. als Cl 2 e) e)
f)
22. Ammonium 10 mg/l g)
ber. als N
27. Ges. geb. Stickstoff 50 mg/l
TN b
ber. als N
h)
28. Nitrit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als N
29. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l
ber. als P
30. Sulfat g)
ber. als SO 4
31. Sulfid 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als S
32. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO3
B 3 Organische Parameter
33. Gesamter org. geb. 30 mg/l
Kohlenstoff TOC i)
ber. als C
34. Chemischer Sauerstoffbedarf 90 mg/l
stoffbedarf CSB j)
ber. als O 2
35. Biochemischer Sauerstoffbedarf 20 mg/l
BSB 5 k)
ber. als O 2
36. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX l)
ber. als Cl
37. Schwerflüchtige 20 mg/l 100 mg/l
lipophile Stoffe
38. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 10 mg/l
39. Ausblasbare org. m) m)
geb. Halogene POX
ber. als Cl
40. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
41. Summe der anion. und 1,0 mg/l n)
nichtion. Tenside
42. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromatischen
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol BTXE

a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität G F,Ei ) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.

e) Muss aus hygienischen Gründen die Sterilisierung von Teilen einer Anlage mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 6 oder ihres Abwassersystems erfolgen, so ist eine Emissionsbegrenzung für Gesamtchlor von 0,7 g/l für die Dauer von maximal sieben aufeinander folgenden Tagen zulässig.

f) Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.

g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

h) Summe aus organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

i) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Tallölprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.

j) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 600 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei Abwasser aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,4 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Tallölprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.

k) Bei Abwasser aus der Herstellung von Tallölprodukten aus Schwarzlauge des chemischen Holzaufschlusses nach dem Sulfatverfahren ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t vorzuschreiben; diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Tallölprodukte einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6.

l) Im Falle der Einleitung gemäß Fußnote m Z 2 gilt eine Emissionsbegrenzung von 5 mg/l.

m) Die Vorschreibung des Parameters POX ist nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) enthält, die aus der Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 3 stammen. In einem solchen Fall gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1. bei Einleitung in ein Fließgewässer 0,1 mg/l;

2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation 3,0 mg/l;

3. im Abwasserteilstrom aus dem Einsatz der LHKW vor Vermischung mit sonstigem (Ab )Wasser 10 mg/l.

n) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

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