BundesrechtVerordnungenAEV Medizinischer BereichAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Algentoxizität G A 8 a)
2.2 Bakterientoxizität
G L 4 a)
2.3 Daphnientoxizität
G D 4 a)
2.4 Fischeitoxizität G F,Ei 2 a)
b)
3. Absetzbare 0,3 ml/l 10 ml/l
Stoffe d)
c)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
6. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
7. Silber 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Ag
8. Zink 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als Zn
10. Freies Chlor e) 0,3 mg/l
ber. als Cl 2 f)
11. Gesamtchlor g) 0,6 mg/l
ber. als Cl 2 f)
12. Ammonium 10 mg/l i)
ber. als N h)
13. Gesamter geb. 25 mg/l -
Stickstoff TN b k)
ber. als N
j)
14. Phosphor Gesamt 1,5 mg/l -
ber. als P l)
A 3 Organische Parameter
15. Gesamter org. geb. 30 mg/l -
Kohlenstoff TOC
ber. als C
16. Chemischer 90 mg/l -
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O 2
17. Biochemischer 25 mg/l -
Sauerstoffbedarf
BSB 5 ber. als
O 2
18. Adsorbierbare org. 1,0 mg/l 1,0 mg/l
geb. Halogene AOX m)
ber. als Cl
19. Schwerflüchtige 10 mg/l 250 mg/l
lipophile Stoffe o)
n)
20. Phenolindex 0,1 mg/l 10 mg/l
ber. als Phenol
21. Summe der anion. 1,0 mg/l p)
und nichtion. Tenside
22. Summe der flüchtigen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
aromatischen
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol BTXE

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (sh. AAEV Anhang A).

b) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von Ablagerungen in der öffentlichen Kanalisation oder in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e) Freies Chlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.

f) Im begründeten Einzelfall (zB bei seuchenhygienischem Erfordernis in einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3) ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage kommt.

g) Gesamtchlor darf im Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.

h) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.

i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

j) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

k) Die Emissionsbegrenzung ist vorzuschreiben, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 55 Kilogramm TNb zugrundeliegt; sie gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage (wie Fußnote h).

l) Die Emissionsbegrenzung ist vorzuschreiben, wenn der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 2,5 Kilogramm Phosphor-Gesamt zugrunde liegt; für eine maximale Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von nicht größer als 2,5 kg Phosphor-Gesamt ist die Vorschreibung einer Emissionsbegrenzung nicht erforderlich.

m) Bei Einsatz halogenorganischer Röntgenkontrastmittel in einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.

n) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich, wenn in einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 ein Küchenbetrieb erfolgt.

o) Die Emissionsbegrenzung ist im Abwasserteilstrom aus dem Küchenbetrieb vor Vermischung mit sonstigem (Ab )Wasser einzuhalten.

p) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Rückverweise

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