(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. in die Einleitung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Abscheideranlage bestehend aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und
2. die Abscheideranlage nach
a) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse I und
b) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse I und
c) ÖNORM B 5101 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) – Ergänzende Anforderungen zu den ÖNORMEN EN 858 Teil 1 und 2, Kennzeichnung der Normkonformität“, September 2003,
bemessen, errichtet, gewartet und geprüft wird und
3. die ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5 erfolgt und
4. die Abscheideranlage nachweislich
a) bei Einleitung in ein Fließgewässer in jährlichen Intervallen,
b) bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation in zweijährlichen Intervallen
durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird und
5. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Z 1 bis 3 und
b) die Wartung und Überprüfung nach Z 4 und
c) die ordnungsgemäße Entsorgung der beim Betrieb des Abscheiders anfallenden festen und flüssigen Rückstände
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung nach Z 4 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 und der lit. a bis c der Behörde vorgelegt wird.
(5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Wasserverbrauches aller Arbeitstage eines Monates) zugrunde liegt und
2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt und
3. bei einer in zweijährlichen Intervallen durch einen Befugten durchzuführenden Überprüfung die Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird und
4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) den Wasserverbrauch nach Z 1 und
b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückstände
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung nach Z 3 ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 3 sowie der lit. a und b der Behörde vorgelegt wird.
(6) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und
2. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach § 1 Abs. 5, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (§ 1 Abs. 5 Z 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird.
(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
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