(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 20 Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und
2. das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 7) nachweislich nicht größer ist als 20 Kubikmeter pro Tag und
3. kein Einsatz von Wasch- und Waschhilfsmitteln erfolgt, die Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen enthalten, und
4. die gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
5. Mengenbilanzen der monatlich verwendeten Wasch- und Waschhilfsmittel (Stoffeinsatzbilanzen) sowie sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
6. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
7. die Aufzeichnungen der Z 2 und 4 bis 6 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine maximale Füllmengenkapazität von nicht größer als 20 Kilogramm Behandlungsgut zu Grunde liegt und
2. die gemäß § 1 Abs. 7 Z 2 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
3. Mengenbilanzen der monatlich eingesetzten und ergänzten LHKW (Stoffeinsatzbilanzen) sowie sonstiger Hilfsstoffe vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
4. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
5. die Abwasserreinigungsanlage in jährlichen Intervallen durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt auf Zustand und Funktion überprüft wird und von einem Befugten (§ 32b Abs. 3 WRG 1959) die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs B Spalte II bestätigt wird und die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen aufgezeichnet werden und
6. die Aufzeichnungen der Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
Bei einem Betrieb mit mehreren Chemischreinigungsanlagen ist die Summe der maximalen Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen maßgeblich für die Zuordnung zur Größenklasse nicht größer oder größer als 20 Kilogramm Behandlungsgut.
(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
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