I) | II) | ||
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | ||
A 1 | Allgemeine Parameter | ||
1. | Temperatur | 30 °C | 40 °C |
2. | Toxizität b) | ||
2.1 | Bakterientoxizität G L | 4 | c) |
2.2 | Fischeitoxizität G F,Ei | 2 | c) |
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l | 300 mg/l d) |
e) | |||
4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-10,5 |
A 2 | Anorganische Parameter | ||
5. | Arsen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
ber. als As | f) | f) | |
6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Pb | f) | f) | |
7. | Cadmium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
ber. als Cd | f) | f) | |
8. | Chrom-Gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Cr | f) | f) | |
9. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Cu | f) | f) | |
10. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
ber. als Ni | f) | f) | |
11. | Quecksilber | 0,01 mg/l | 0,01 mg/l |
ber. als Hg | f) | f) | |
12. | Zink | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
ber. als Zn | f) | f) | |
13. | Freies Chlor | g) | g) |
ber. als Cl 2 | |||
h) | |||
14. | Ammonium | 5,0 mg/l | i) |
ber. als N | j) | ||
15. | Gesamter geb. | 30 mg/l | – |
Stickstoff TN b | |||
ber. als N | |||
k) | |||
16. | Phosphor-Gesamt | 2,0 mg/l | – |
ber. als P | |||
A 3 | Organische Parameter | ||
17. | Gesamter org. geb. | 30 mg/l | – |
Kohlenstoff TOC | |||
ber. als C | |||
18. | Chemischer Sauerstoffbedarf CSB | 90 mg/l | – |
ber. als O 2 | |||
19. | Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB 5 | 25 mg/l | – |
ber. als O 2 | |||
20. | Adsorbierbare org. geb. | l) | l) |
Halogene AOX | |||
ber. als Cl | |||
21. | Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
f) | f) | ||
22. | Summe der anion. und nichtion. Tenside | 3,0 mg/l | m) |
a) Bei Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation ist die Anforderung zu verschärfen.
b) Der Parameter 2.2 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von betriebsstörenden Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Maschinenteilen in der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.
e) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
f) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Schwarzgut (Matten, Putztücher oder Berufskleidung aus den Branchen Eisenmetallindustrie, Nichteisenmetallindustrie, Metallbearbeitung und -oberflächenbehandlung, Maschinen- und Fahrzeugtechnik, Chemie). Bei gemeinsamer Wäsche von Schwarzgut mit sonstigem Waschgut in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 ist die Emissionsbegrenzung dann vorzuschreiben, wenn der Anteil des Schwarzgutes am Gesamtwaschgut mehr als 25 Masseprozent beträgt. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben sonstigem Waschgut auch Schwarzgut gesondert behandelt, so ist die Emissionsbegrenzung im daraus resultierenden Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten.
g) In jenen Fällen, wo Freies Chlor im Abwasser enthalten sein darf (§ 1 Abs. 1 Z 4), sind folgende Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:
1. Nicht nachweisbar bei Einleitung in ein Fließgewässer;
2. 0,20 mg/l bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation.
Die Emissionsbegrenzungen sind am Teilstrom aus der Anwendung von Elementarchlor sowie chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Verbindungen einzuhalten.
Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen zeitlich befristet eingesetzt, so gelten die Emissionsbegrenzungen nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
Die Festlegungen für Freies Chlor gelten nicht für Abwasser aus der Wäsche von Waschgut des medizinischen Bereiches im Fall der Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach § 1 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974, wenn und solange aus seuchenhygienischen Gründen ein von Z 1 oder 2 abweichender höherer Restgehalt an Freiem Chlor im Abwasserteilstrom aus der Waschgutdesinfektion gefordert wird; für einen derartigen Fall kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
h) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
j) Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Bei diskontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn der arithmetische Mittelwert der Abwassertemperatur eines Tages nicht größer ist als 12 °C.
k) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
l) Für AOX gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
1. 0,5 mg/l für Abwasser aus der Wäsche von Weißgut oder aus der Wäsche eines Gemisches aus Weißgut und Schwarzgut (Fußnote f) mit einem Schwarzgutanteil von nicht größer als 25 Masseprozent;
2. 2,0 mg/l für Abwasser aus der Wäsche von Schwarzgut (Fußnote f). Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben sonstigem Waschgut Schwarzgut gesondert gewaschen, so ist die Emissionsbegrenzung im daraus resultierenden Abwasserteilstrom vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 Schwarzgut zeitlich befristet behandelt, so gilt die Emissionsbegrenzung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom);
3. 18 g/t für Abwasser aus der Wäsche von Waschgut des medizinischen Bereiches; die frachtspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Waschkapazität für trockenes Waschgut des medizinischen Bereiches.
Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben anderem Waschgut auch solches aus dem medizinischen Bereich gewaschen, so ist die frachtspezifische Emissionsbegrenzung im Abwasserteilstrom aus der Behandlung von Waschgutes des medizinischen Bereiches einzuhalten. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 derartiges Waschgut zeitlich befristet behandelt, so gilt die Emissionsbegrenzung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
Die Festlegungen gelten nicht im Zeitraum der Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach § 1 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 702/1974. Für einen derartigen Fall kann keine Emissionsbegrenzung für AOX festgelegt werden.
4. 40 g/t für Abwasser aus der Wäsche von Waschgut aus dem Gastgewerbe oder von Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor; die frachtspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Waschkapazität für trockenes Waschgut aus dem Gastgewerbe oder von Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor.
Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 neben anderem Waschgut auch solches aus der Gastronomie oder Berufsbekleidung aus dem Lebensmittelsektor gewaschen, so ist die Emissionsbegrenzung im daraus resultierenden Abwasserteilstrom einzuhalten. Wird in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 3 derartiges Waschgut zeitlich befristet behandelt, so gilt die Emissionsbegrenzung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
m) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.
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