(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Messwert das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über einen Überwachungszeitraum von sechs Stunden zu ersetzen.
3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel ein Messwert nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten) außerhalb des Emissionsbereiches liegen. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A bis C ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,1 Kubikmeter pro Stunde bei Einleitung in ein Fließgewässer oder nicht größer als 0,2 Kubikmeter pro Stunde bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation (jeweils bestimmt als arithmetisches Mittel der Stundenabwassermengen eines Monates) zugrunde liegt und
2. die in Betracht kommenden Maßnahmen des § 1 Abs. 8 betreffend den Stand der Technik, insbesondere betreffend den Anlagenbetrieb und den Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, laufend beachtet werden und
3. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend
a) die abgeleiteten Abwassermengen und
b) den Anlagenbetrieb, insbesondere die Arten und Mengen der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe, und
c) die extern entsorgten Abfälle
geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährlichen Intervallen auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 und 2 der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wird.
(5) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.
(6) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 3 Z 3 der MVW durchzuführen.
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