BundesrechtVerordnungenAEV Kühlsysteme und DampferzeugerAnl. 3

Anl. 3

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
C 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität
G L 4 a)
b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c) d)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
C 2 Anorganische Parameter
5. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Pb
e)
6. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
f)
7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
8. Eisen 2,0 mg/l durch
ber. als Fe Abfiltrierbare
g) Stoffe begrenzt
9. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
11. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
g)
12. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V
g)
13. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
14. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl 2
h), i)
15. Ammonium 1,0 mg/l
ber. als N j)
16. Hydrazin 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als
N 2 H 4
17. Phosphor – Gesamt 3,0 mg/l
ber. als P
k)
18. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO 4
C 3 Organische Parameter
19. Gesamter org. geb. 25 mg/l
Kohlenstoff TOC
ber. als C
l), m)
20. Chemischer 75 mg/l
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O 2
l), m)
21. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 15 mg/l

a) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).

b) Die Festlegung für den Paramater Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischeitoxizität.

c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

f) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

g) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 und 4 erforderlich.

h) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

i) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl 2 ) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO 2 ) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br 2 ).

j) Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 oder 5 gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.

k) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich.

l) Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

m) Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

Rückverweise

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