BundesrechtVerordnungenAEV Kühlsysteme und DampferzeugerAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date
Anforderungen an Einleitungen in
ein Fließgewässer
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur
1.1 Höchsttemperatur 30 °C
a)
1.2 Aufwärmspanne 10 K
b)
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität G L 4
c)
3. Abfiltrierbare Stoffe d)
A 2 Anorganische Parameter
e)
14. Freies Chlor 0,2 mg/l
ber. als Cl2 h)
f), g)
A 3 Organische Parameter
e)
21. Adsorbierbare org. i)
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22. Kohlenwasserstoff-Index 0,5 mg/l

a) Im Einzelfall ist eine Emissionsbegrenzung bis 35 °C zulässig, wenn

1. die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maximale stündliche Abwassermenge nicht größer ist als 5% des Durchflusses

Q 95% an der Einleitungsstelle und

2. eine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehrfachverwendung in hintereinander geschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt.

Als Q 95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.

b) Temperaturerhöhung des Wassers im Durchlaufkühlsystem bezogen auf das arithmetische Mittel aller Messwerte der Temperatur des Zulaufwassers in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden. Die Vorschreibung der Aufwärmspanne ist nur erforderlich, wenn

1. die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maximale stündliche Abwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q 95% an der Einleitungsstelle und

2. keine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehrfachverwendung in hintereinandergeschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt.

Als Q 95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.

c) Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischeitoxizität.

d) Der Gehalt des Abwassers an Abfiltrierbaren Stoffen darf nicht größer sein als jener des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem.

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e) Der Gehalt des Abwassers an Inhaltsstoffen darf mit Ausnahme jener bei den nachstehenden Parametern genannten nicht größer sein als der Gehalt des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem.

f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.

g) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl 2 ) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO 2 ) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br 2 ).

h) Der Einsatz von Bioziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig (ausgenommen Persauerstoffverbindungen gemäß § 1 Abs. 2). Während der Stoßbehandlung ist das Durchlaufkühlsystem oder der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Systems geschlossen zu halten.

Kann ein Durchlaufkühlsystem für einen gewerblich-industriellen Prozess oder ein Teil desselben auf Grund prozesstechnischer Notwendigkeiten im begründeten Einzelfall für die Dauer der Stoßbehandlung nicht geschlossen gehalten werden, so ist eine Stoßbehandlung bei geöffnetem System (oder geöffnetem Systemteil) zulässig, sofern die Dauer der Biozidzugabe das Vierfache der rechnerischen hydraulischen Aufenthaltszeit des Kühlwassers im System oder im Systemteil (berechnet aus der Division des Kühlsystemvolumens bzw. -teilvolumens durch das pro Zeiteinheit maximal durchströmende Kühlwasservolumen) nicht übersteigt und die Stoßbehandlung nicht häufiger als einmal pro Tag stattfindet.

i) Im Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem dürfen mit Ausnahme der durch den Gehalt des Zulaufwassers bedingten keine halogenorganischen Verbindungen enthalten sein. Im Fall der Stoßbehandlung mit halogenhaltigen oder -abspaltenden Bioziden gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/l.

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