BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Buchhaltungsaufgaben

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

In Kraft seit 01. Mai 2003
Up-to-date

§ 1

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Vorsitzender der Volksanwaltschaft werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 716/1986, außer Kraft.