Vorwort
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Vorsitzender der Volksanwaltschaft werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 716/1986, außer Kraft.