Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Selbstverwaltung und Praxismanagement)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Selbstverwaltung und Praxismanagement“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Selbstverwaltung und Praxismanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.