Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Communications (MSc)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Communications (MSc)“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.