Akademischer Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television)“, Universitätslehrgang „Qualitätsjournalismus MA“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Qualitätsjournalismus MA“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts (Journalism in Print, Radio, Television)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.