BundesrechtVerordnungenKonjunkturstatistik im Produzierenden Bereich§ 10

§ 10Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

In Kraft seit 12. April 2003
Up-to-date

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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