§ 10 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten — Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Rückverweise
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden