(1) Dem Beirat wird ein Lenkungsausschuss beigegeben, der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und einem Vertreter der Agentur besteht.
(2) Aufgabe des Lenkungsausschusses ist die Planung und Abstimmung des Arbeitsprogramms des Beirates.
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