(1) Dem Beirat haben wissenschaftliche Experten aus folgenden Bereichen anzugehören:
1. Toxikologie,
2. Ernährungswissenschaften,
3. Mikrobiologie/Hygiene,
4. Epidemiologie/Biometrie,
5. Lebensmittelchemie,
6. Lebensmittel- und Biotechnologie,
7. Allergologie.
(2) Die Mitglieder sowie ein Vorsitzender aus dem Kreis der Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.
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