(1) Zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wird ein Beirat zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren eingerichtet.
(2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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