Übertragung von Buchhaltungsaufgaben – Rechnungshof
Vorwort
§ 1
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Rechnungshofes werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 65/1987, außer Kraft.