BundesrechtVerordnungenÜbertragung von Buchhaltungsaufgaben – Rechnungshof

Übertragung von Buchhaltungsaufgaben – Rechnungshof

In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date

§ 1

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Rechnungshofes werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 65/1987, außer Kraft.