BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. März 2003
Up-to-date

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der Österreichischen Wasser-Rettung des Landesverbandes Vorarlberg einbezogen.

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