Akademischer Grad „Master of Advanced Studies“, Universitätslehrgang „Emergency Health Services (MAS)“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Emergency Health Services, Master of Advanced Studies“, der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Universitätslehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.