12.02.2003
Übergangsbestimmung
§ 4. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions )Prüfung für das Gewerbe der Drogisten, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise