Akademischer Grad „Master of Arts“, Universitätslehrgang „Ikonographische Analyse und Digitale Bilddokumentation“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Ikonographische Analyse und Digitale Bilddokumentation“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.