29.01.2003
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.
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