Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum – Verordnung
Vorwort/Präambel
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen.