BundesrechtVerordnungenRauchfangkehrer-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Rauchfangkehrer-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

In Kraft seit 29. Januar 2003
Up-to-date

Art. 1

29.01.2003

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.