(1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbesondere:
1. das Entrinden;
2. das Einwässern oder Beregnen;
3. das Zerkleinern;
4. das Verbrennen;
5. die künstliche Trocknung;
6. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides;
7. das Begasen.
(2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen. Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.
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