BundesrechtVerordnungenBundes-Vergabekontrollkommission – Festsetzung eines Aufwandersatzes und Höhe der Sitzungsgelder

Bundes-Vergabekontrollkommission – Festsetzung eines Aufwandersatzes und Höhe der Sitzungsgelder

In Kraft seit 01. September 2002
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§ 1

(1) Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 1 000 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 10 € für jedes in einem Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachte Schlichtungsersuchen.

(2) Dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die Vertretung des Vorsitzenden bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 300 € pro Jahr. Zusätzlich gebührt dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Aufwandsersatz von 3 € für jedes in einem Kalenderjahr bei der Bundes-Vergabekontrollkommission eingebrachte Schlichtungsersuchen. Im Falle mehrerer stellvertretender Vorsitzender haben diese entsprechend der Bedeutung und dem Umfang ihrer Tätigkeit einen anteiligen Anspruch auf den Aufwandsersatz gemäß Satz 1 und 2.

(3) Einem Senatsvorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt ein Aufwandsersatz von 50 € für jedes von ihm erledigte Schlichtungsersuchen. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein Aufwandsersatz von 100 €, falls ein Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (§ 161 BVergG) erledigt wird.

(4) Einem Berichterstatter der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für jedes von ihm erledigte Schlichtungsersuchen ein Aufwandsersatz von 50 €. Zusätzlich zu diesem Betrag gebührt ihm ein Aufwandsersatz von 200 €, falls das Schlichtungsersuchen nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (§ 161 BVergG) erledigt wurde.

§ 2

(1) Einem sonstigen Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates der Bundes-Vergabekontrollkommission ein Sitzungsgeld in der Höhe von 18 € für jede Stunde, mindestens jedoch 50 € für jede Sitzung.

(2) Einem sonstigen Mitglied des Bundesvergabeamtes gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates des Bundesvergabeamtes ein Sitzungsgeld in der Höhe von 27 € für jede Stunde, mindestens jedoch € 75 für jede Sitzung.

(3) Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe des Sitzungsgeldes nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen sind.

§ 3

(1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung des Aufwandsersatzes bzw. des Sitzungsgeldes erfolgt einmal jährlich im Nachhinein.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höhe des Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes festgelegt wird, BGBl. Nr. 18/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2001 außer Kraft.