BundesrechtVerordnungenFremdenführer-Verordnung

Fremdenführer-Verordnung

In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date

§ 1 Zugangsvoraussetzung

(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (§ 94 Z 21 GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.

(2) Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges nachweist:

1. Rechtswissenschaften,

2. Volkswirtschaft,

3. Betriebswirtschaft,

4. Internationale Betriebswirtschaft,

5. Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,

6. Handelswissenschaft oder

7. Wirtschaftspädagogik.

(2a) Vom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist.

(3) Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist:

1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder

2. Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in erster Hilfe oder

3. Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige Ausbildung.

(4) Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nachweisen.

§ 2 Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung der bei der Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer verwendeten Personen

(1) Die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes verwendet werden, ist durch Zeugnisse über die Ausbildung nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen.

(2) Kann der nach Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, so kann die fachliche Eignung von Personen gemäß § 108 Abs. 7 GewO 1994 auch durch beigebrachte Beweismittel nachgewiesen werden, die die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Verwendung als fachlich geeigneter Mitarbeiter im Fremdenführergewerbe belegen. Die fachliche Eignung kann auch mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des Fremdenführergewerbes nachgewiesen werden.

§ 3 Übergangsbestimmung

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions )Prüfung für das Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung.

Anlage (§ 1)

Lehrgang für Fremdenführer

Anl. 1

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut, an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung oder an einer Fachhochschule zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich zumindest auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte) 35
Kultur- und Kunstgeschichte 35
Heimat- und Volkskunde 20
Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft 20
Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie 15
Fremdenverkehrslehre 15
Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie 25
Rechtskunde 20
Erste Hilfe 15

3. Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht Exkursionen im Gesamtausmaß von 50 Lehrstunden durchzuführen.