29.01.2003
§ 3. (1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. elektronische und digitale Druckverfahren (anschlaglose Druckverfahren und Digitaldruck), wie elektrostatische (beispielsweise Xerografie und Laserdruck), elektrografische und magnetografische Verfahren,
2. Farbstrahldruck (beispielsweise Tintenstrahldruck) und
3. Desktop-Publishing-Systeme.
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