BundesrechtVerordnungenBrunnenmeister-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Brunnenmeister-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

In Kraft seit 29. Januar 2003
Up-to-date

§ 1

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Brunnenmeister (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe oder

2. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

3. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

5. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

6. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

§ 2

29.01.2003

Übergangsbestimmungen

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Brunnenmeister, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1990, BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/1996 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe erworben worden sind, sowie Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 294/1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.