Akademischer Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Real Estate“
Vorwort
§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Real Estate“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc.“, zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.