§ 5 Auskunftspflicht — Tourismus-Statistik-Verordnung 2002
Rückverweise
Auskunftspflichtig ist:
1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;
2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.
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