BundesrechtVerordnungenTourismus-Statistik-Verordnung 2002§ 5

§ 5Auskunftspflicht

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

Auskunftspflichtig ist:

1. der Unterkunftsgeber oder sein Beauftragter;

2. bei Campingplätzen das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber.

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