(1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang III festgelegt.
(2) Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie „ausgewählt“ ist nur für folgende Baumarten zulässig:
1. Abies alba Mill
2. Acer pseudoplatanus L.
3. Fagus sylvatica L.
4. Fraxinus excelsior L.
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