BundesrechtVerordnungenForstliche Vermehrungsgutverordnung 2002§ 3

§ 3Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt.

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