(1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind in Anhang VIII Teil A, B und C festgelegt.
(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:
1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),
2. rosa für das Bundesamt für Wald,
3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und
4. blau für den Waldbesitzer.
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