Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen
Vorwort
§ 1
(1) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Z 1 und 2 genannten Verordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen:
1. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. Nr. L 336 vom 29. Dezember 1999, S 21.
2. Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. Nr. L 203 vom 1. August 2002, S 30.
(2) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, liegt bis 30. September 2003 kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 145 vom 29. Juni 1995, S 25 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen.
§ 2
§ 1 gilt nicht, wenn sinngemäß eine der folgenden besonderen Voraussetzungen nach den dort angeführten Verordnungen erfüllt ist:
1. nach Art. 8 Z 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95,
2. nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2790/99,
3. nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002.
§ 3
Bei der sinngemäßen Anwendung von Verordnungen nach den §§ 1 und 2 tritt an die Stelle des Gemeinsamen Marktes das Bundesgebiet.
§ 4
Die Entscheidung, ob eine vertikale Vertriebsbindung, für die der § 1 nicht gilt, nach § 30c KartG 1988 zu untersagen ist, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 5
Die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2000 wird aufgehoben.