Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Vorwort
§ 1
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die nachstehenden anweisenden Organe der Buchhaltung folgender anweisender Organe übertragen:
vom anweisenden Organ | der Buchhaltung |
1. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie | des Bundesministeriums für Finanzen |
2. Österreichisches Patentamt | der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland |
3. Wasserstraßendirektion | der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland |
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.