Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Vorwort
§ 1
Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 246/2009)
2. Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,
3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,
3a. Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen,
4. Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
5. Musiker(innen),
6. Filmschauspieler(innen),
7. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen
tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.
§ 2
Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.
(2) § 1 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft; § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
(3) § 1 Z 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.