BundesrechtVerordnungenZusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

In Kraft seit 07. September 2002
Up-to-date

Art. 1

Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.