BundesrechtVerordnungenRechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (sachlicher Anwendungsbereich)

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (sachlicher Anwendungsbereich)

In Kraft seit 28. September 2002
Up-to-date

Art. 1

Parkgebühren und vergleichbare Abgaben (insbesondere Kurzparkzonengebühr, Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Parkometerabgabe), die nach landesgesetzlich geregelten Vorschriften erhoben werden, sind keine Abgaben steuerrechtlichen Charakters im Sinne des Absatzes 1 des Schlussprotokolls zu Artikel 1.