Vorwort
§ 1
(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungs- und Schießplatzes Feliferhof werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Graz.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
§ 2
Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
3. bei der Gemeinde Graz.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.