Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH bei der Durchführung des § 135a des ASVG
Vorwort
Art. 1
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung des § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnik gegen Kostenersatz mitzuwirken.