Vorwort
Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:
1. die Studienberatung,
2. die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Fachdidaktik und schulpraktische Studien,
b) Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und
c) Öffentlichkeitsarbeit.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2005 tritt rückwirkend mit 1. September 2005 in Kraft.