Vorwort
§ 1
29.06.2002
Lehrberuf Schädlingsbekämpfer
§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.
§ 2
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Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,
3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,
4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,
5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,
6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,
7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,
8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,
9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.
§ 3
29.06.2002
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Grundlagen der Berufsausübung
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1. Kenntnis der Aufgaben und der Bedeutung der Schädlingsbekämpfung
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2. Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des
Arbeitsplatzes
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3. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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4. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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5. Kenntnis und Anwendung der fachgerechten Lagerung und des
fachgerechten Transports der Werk- und Hilfsstoffe sowie der
zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Geräte
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Schädlingskunde
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6. Grundkenntnisse - -
der Biologie und
Entomologie
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7. Kenntnis der Biologie und -
Verhaltensweise von tierischen und
pflanzlichen Schädlingen, Lästlingen
und Nützlingen
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8. Erkennen von typischen Schadensbildern -
____________________________________________________________________
9. - - Kenntnis der
Resistenzbildung und
deren Auswirkung
____________________________________________________________________
Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner Ursachen
____________________________________________________________________
10. - Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner
Ursachen in und an geschlossenen Räumen,
insbesondere Gebäuden, technischen
Einrichtungen und Transportmitteln, Silos,
Containern, Schiffen und Betriebsanlagen
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11. - Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner
Ursachen außerhalb von geschlossenen Räumen,
insbesondere im Forst, im Obst- und Wein-
und Ackerbau sowie in und an Gewässern
____________________________________________________________________
12. - Anwenden von Diagnose- und Monitorgeräten
____________________________________________________________________
Umgang mit Lagerung, Transport und Entsorgung von Giften,
Wirkstoffen und Gasen
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13. Grundkenntnisse der Chemie und Physik -
____________________________________________________________________
14. Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -
der Auswirkungen Auswirkungen von sehr
von Giften und giftigen Stoffen und
Wirkstoffen auf Kenntnis der
den menschlichen, Auswirkungen von Gasen
tierischen und auf den menschlichen,
pflanzlichen tierischen und
Organismus pflanzlichen Organismus
___________________________________________________________________
15. Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -
der Auswirkungen Auswirkungen von
von Giften und sehr giftigen Stoffen
Wirkstoffen auf und Kenntnis der
Materialien und Auswirkungen von
Vorräte Gasen auf Materialien
und Vorräte
___________________________________________________________________
16. Grundkenntnisse Kenntnis über -
über Wirkungen Wirkungen von
von Schädlingsbe- Schädlingsbe-
kämpfungsmitteln kämpfungsmitteln
auf Menschen, auf Menschen, Tiere,
Tiere, Pflanzen Pflanzen und die
und die Umwelt Umwelt
___________________________________________________________________
17. Grundkenntnisse der Wirkungen von -
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
Bauteile, Einrichtungsgegenstände,
Bodenbeläge, bestimmte Materialien
und Vorräte
___________________________________________________________________
18. Kenntnis der Explosionsgefahr, -
Brennbarkeit, Beeinträchtigung von
Giften und Wirkstoffen beim Umgang,
beim Transport und bei der Entsorgung
sowie der Gefahrenvermeidung
___________________________________________________________________
19. Kenntnis der sachgerechten Lagerung von -
Giften und Werkstoffen
___________________________________________________________________
20. - Kenntnis der Gegenmittel zu den verwendeten
Wirkstoffen und Giften
___________________________________________________________________
21. Aufmessen und - -
Anfertigen von
Skizzen, Lesen
von
Bauzeichnungen
und Bauplänen
___________________________________________________________________
22. Lesen von Sicherheitsdatenblättern und Gebrauchs- und
Betriebsanleitungen
___________________________________________________________________
23. Berechnen von - -
Flächen- und
Raummaßen
___________________________________________________________________
24. Berechnen von Aufwandsmengen sowie -
von Verdünnungen bei
Schädlingsbekämpfungsmitteln
____________________________________________________________________
25. - Bestimmen, Mischen und Zubereiten von
Schädlingsbekämpfungsmitteln
____________________________________________________________________
26. - Einfache Kostenkalkulation von
Schädlingsbekämpfungsarbeiten
____________________________________________________________________
27. - - Aufstellen von
Leistungsverzeichnissen
und Erstellen von
Bekämpfungs- und
Überwachungsplänen
____________________________________________________________________
28. Aufstellen, Verwenden und Abbauen von Leitern, Gerüsten,
Arbeitsbühnen und sonstigen Steighilfen
____________________________________________________________________
29. - Sprühen, Vernebeln, Begasen, Spritzen
und Verpressen mit den entsprechenden
Geräten
____________________________________________________________________
30. - Anwenden von Abdichtungs- und
Einbringungsverfahren
____________________________________________________________________
31. - Lüften von begasten Räumen
____________________________________________________________________
32. - Anwenden der Sicherheitsmaßnahmen bei
der Freigabe von begasten Räumen
____________________________________________________________________
33. - Anwenden von Prüfverfahren zur
Gasrestmengenmessung
____________________________________________________________________
34. - Dekontaminieren von Bauteilen,
Einrichtungsgegenständen,
Bodenbelägen, Raumluft usw.
____________________________________________________________________
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
____________________________________________________________________
35. Kenntnis der - -
Vorbeugungs-
und
Bekämpfungs-
maßnahmen
____________________________________________________________________
36. Anwenden von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
____________________________________________________________________
Pflanzenschutz
____________________________________________________________________
37. Kenntnis der wichtigsten zu -
behandelnden Pflanzen
____________________________________________________________________
38. - Grundkenntnisse der Pflanzenphysiologie
____________________________________________________________________
39. Kenntnis der Wirkungsweise von -
Pflanzenschutzmittel auf
Zielorganismen sowie Menschen,
Tiere, Pflanzen und die Umwelt
____________________________________________________________________
40. - Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und
Wartezeiten
____________________________________________________________________
41. - Durchführen von
Pflanzenschutzarbeiten mit
Maschinen und Geräten
____________________________________________________________________
Holzschutz
____________________________________________________________________
42. Kenntnis der Holzkunde, des chemischen Feuerschutzes und des
chemischen Verhaltens von Holzschutz- und Feuerschutzmitteln
____________________________________________________________________
43. Feststellen und Erkennen des -
Schädlingsbefalles in und an
Bauteilen aus Holz
____________________________________________________________________
44. - Kenntnis der holzzerstörenden Pilze
und Schwämme, deren Lebensweisen,
deren Vermehrung und der
Befallsvoraussetzungen
____________________________________________________________________
45. - Holzschutz- und Feuerschutzarbeiten
sowie Schwammsanierungen mit
Maschinen und Geräten
____________________________________________________________________
Rechtskunde
____________________________________________________________________
46. Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der
Schädlingsbekämpfung und der für die Schädlingsbekämpfung
zuständigen Behörden
____________________________________________________________________
47. - Grundkenntnisse der gesetzlichen
Vorschriften und Normen im
Pflanzenschutz sowie im chemischen
Holz- und Feuerschutz
____________________________________________________________________
48. - Grundkenntnisse der gesetzlichen
Vorschriften bei der
Bekämpfung von Vorrats-, Material-
und Hygieneschädlingen
____________________________________________________________________
49. - Grundkenntnisse der gesetzlichen
Vorschriften über die im
berufsrelevanten Arbeitsbereich
anfallenden Reststoffe und über
deren Trennung, Verwertung sowie
über die Entsorgung des Abfalls
____________________________________________________________________
50. - - Grundkenntnisse der
gesetzlichen
Vorschriften
über den Umgang mit und
die Anwendung von sehr
giftigen Stoffen und
Gasen
____________________________________________________________________
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
____________________________________________________________________
51. Kenntnis der Anwendung der Arbeitsschutzmittel, insbesondere von
Atemschutzgeräten, Arbeitskleidung und persönlichen
Schutzausrüstungen
____________________________________________________________________
52. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit, insbesondere der Maßnahmen zur Hygiene
____________________________________________________________________
53. Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen und
Gasunfällen
____________________________________________________________________
54. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich
____________________________________________________________________
55. Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten
Kommunikation sowie gegenüber Behörden
____________________________________________________________________
56. Kenntnis der Informationspflichten gegenüber Kunden
____________________________________________________________________
57. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
____________________________________________________________________
58. Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Hard- und Software
____________________________________________________________________
59. Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
____________________________________________________________________
60. Kenntnis der betrieblichen Kontroll- und
Sicherheitseinrichtungen
____________________________________________________________________
61. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
____________________________________________________________________
62. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen
Vorschriften
____________________________________________________________________
63. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen
____________________________________________________________________
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4
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Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5
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Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen:
1. Bekämpfung von Holzschädlingen,
2. Bekämpfung von Schaben,
3. Schwammsanierung,
4. Ratten- und/oder Mäusebekämpfung,
5. Bekämpfung von Lebensmittelmotten,
6. Abwicklung einer Raumbegasung unter Verwendung von Heiß- und Kaltnebelgeräten,
7. Pharaoameisenbekämpfung,
8. Pflanzenschutz.
(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachgerechtes Auswählen der jeweils notwendigen Bekämpfungsmethode,
2. fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Bekämpfungsmittel,
3. fachgerechte Arbeitsausführung.
§ 6
29.06.2002
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arbeitsbehelfe und Exponate von Schadbildern heranzuziehen. Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7
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Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8
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Fachrechnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
§ 9
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Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Entomologie und Biologie,
2. Biologie und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,
3. Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf die Zielorganismen, Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt,
4. Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf Bauteile und Oberflächen,
5. Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,
6. Art und Funktionsweise sowie Reinigung und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
7. Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Wartung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere Gasmasken und Schutzbekleidung),
8. Erste-Hilfe-Maßnahmen und Maßnahmen im Vergiftungsfall,
9. Vorbereitung von Schädlingsbekämpfungsarbeiten, Arbeitsablauf, Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 10
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Umweltschutz
§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist:
1. Schädlingsbekämpfungsmittel: Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen sowie deren Entsorgung,
2. Gesundheitsgefährdung: Brandgefahren und Brandschutz, Explosionsgefahren und Explosionsschutz, Vergiftungen,
3. einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes,
4. Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
§ 11
29.06.2002
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.