BundesrechtVerordnungenSchädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

In Kraft seit 29. Juni 2002
Up-to-date

§ 1

29.06.2002

Lehrberuf Schädlingsbekämpfer

§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.

§ 2

29.06.2002

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,

2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,

3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,

4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,

5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,

6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,

7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,

8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,

9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.

§ 3

29.06.2002

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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Grundlagen der Berufsausübung

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1. Kenntnis der Aufgaben und der Bedeutung der Schädlingsbekämpfung

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2. Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des

Arbeitsplatzes

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3. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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4. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

____________________________________________________________________

5. Kenntnis und Anwendung der fachgerechten Lagerung und des

fachgerechten Transports der Werk- und Hilfsstoffe sowie der

zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Geräte

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Schädlingskunde

____________________________________________________________________

6. Grundkenntnisse - -

der Biologie und

Entomologie

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7. Kenntnis der Biologie und -

Verhaltensweise von tierischen und

pflanzlichen Schädlingen, Lästlingen

und Nützlingen

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8. Erkennen von typischen Schadensbildern -

____________________________________________________________________

9. - - Kenntnis der

Resistenzbildung und

deren Auswirkung

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Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner Ursachen

____________________________________________________________________

10. - Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner

Ursachen in und an geschlossenen Räumen,

insbesondere Gebäuden, technischen

Einrichtungen und Transportmitteln, Silos,

Containern, Schiffen und Betriebsanlagen

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11. - Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner

Ursachen außerhalb von geschlossenen Räumen,

insbesondere im Forst, im Obst- und Wein-

und Ackerbau sowie in und an Gewässern

____________________________________________________________________

12. - Anwenden von Diagnose- und Monitorgeräten

____________________________________________________________________

Umgang mit Lagerung, Transport und Entsorgung von Giften,

Wirkstoffen und Gasen

____________________________________________________________________

13. Grundkenntnisse der Chemie und Physik -

____________________________________________________________________

14. Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -

der Auswirkungen Auswirkungen von sehr

von Giften und giftigen Stoffen und

Wirkstoffen auf Kenntnis der

den menschlichen, Auswirkungen von Gasen

tierischen und auf den menschlichen,

pflanzlichen tierischen und

Organismus pflanzlichen Organismus

___________________________________________________________________

15. Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -

der Auswirkungen Auswirkungen von

von Giften und sehr giftigen Stoffen

Wirkstoffen auf und Kenntnis der

Materialien und Auswirkungen von

Vorräte Gasen auf Materialien

und Vorräte

___________________________________________________________________

16. Grundkenntnisse Kenntnis über -

über Wirkungen Wirkungen von

von Schädlingsbe- Schädlingsbe-

kämpfungsmitteln kämpfungsmitteln

auf Menschen, auf Menschen, Tiere,

Tiere, Pflanzen Pflanzen und die

und die Umwelt Umwelt

___________________________________________________________________

17. Grundkenntnisse der Wirkungen von -

Schädlingsbekämpfungsmitteln auf

Bauteile, Einrichtungsgegenstände,

Bodenbeläge, bestimmte Materialien

und Vorräte

___________________________________________________________________

18. Kenntnis der Explosionsgefahr, -

Brennbarkeit, Beeinträchtigung von

Giften und Wirkstoffen beim Umgang,

beim Transport und bei der Entsorgung

sowie der Gefahrenvermeidung

___________________________________________________________________

19. Kenntnis der sachgerechten Lagerung von -

Giften und Werkstoffen

___________________________________________________________________

20. - Kenntnis der Gegenmittel zu den verwendeten

Wirkstoffen und Giften

___________________________________________________________________

21. Aufmessen und - -

Anfertigen von

Skizzen, Lesen

von

Bauzeichnungen

und Bauplänen

___________________________________________________________________

22. Lesen von Sicherheitsdatenblättern und Gebrauchs- und

Betriebsanleitungen

___________________________________________________________________

23. Berechnen von - -

Flächen- und

Raummaßen

___________________________________________________________________

24. Berechnen von Aufwandsmengen sowie -

von Verdünnungen bei

Schädlingsbekämpfungsmitteln

____________________________________________________________________

25. - Bestimmen, Mischen und Zubereiten von

Schädlingsbekämpfungsmitteln

____________________________________________________________________

26. - Einfache Kostenkalkulation von

Schädlingsbekämpfungsarbeiten

____________________________________________________________________

27. - - Aufstellen von

Leistungsverzeichnissen

und Erstellen von

Bekämpfungs- und

Überwachungsplänen

____________________________________________________________________

28. Aufstellen, Verwenden und Abbauen von Leitern, Gerüsten,

Arbeitsbühnen und sonstigen Steighilfen

____________________________________________________________________

29. - Sprühen, Vernebeln, Begasen, Spritzen

und Verpressen mit den entsprechenden

Geräten

____________________________________________________________________

30. - Anwenden von Abdichtungs- und

Einbringungsverfahren

____________________________________________________________________

31. - Lüften von begasten Räumen

____________________________________________________________________

32. - Anwenden der Sicherheitsmaßnahmen bei

der Freigabe von begasten Räumen

____________________________________________________________________

33. - Anwenden von Prüfverfahren zur

Gasrestmengenmessung

____________________________________________________________________

34. - Dekontaminieren von Bauteilen,

Einrichtungsgegenständen,

Bodenbelägen, Raumluft usw.

____________________________________________________________________

Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen

____________________________________________________________________

35. Kenntnis der - -

Vorbeugungs-

und

Bekämpfungs-

maßnahmen

____________________________________________________________________

36. Anwenden von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen

____________________________________________________________________

Pflanzenschutz

____________________________________________________________________

37. Kenntnis der wichtigsten zu -

behandelnden Pflanzen

____________________________________________________________________

38. - Grundkenntnisse der Pflanzenphysiologie

____________________________________________________________________

39. Kenntnis der Wirkungsweise von -

Pflanzenschutzmittel auf

Zielorganismen sowie Menschen,

Tiere, Pflanzen und die Umwelt

____________________________________________________________________

40. - Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und

Wartezeiten

____________________________________________________________________

41. - Durchführen von

Pflanzenschutzarbeiten mit

Maschinen und Geräten

____________________________________________________________________

Holzschutz

____________________________________________________________________

42. Kenntnis der Holzkunde, des chemischen Feuerschutzes und des

chemischen Verhaltens von Holzschutz- und Feuerschutzmitteln

____________________________________________________________________

43. Feststellen und Erkennen des -

Schädlingsbefalles in und an

Bauteilen aus Holz

____________________________________________________________________

44. - Kenntnis der holzzerstörenden Pilze

und Schwämme, deren Lebensweisen,

deren Vermehrung und der

Befallsvoraussetzungen

____________________________________________________________________

45. - Holzschutz- und Feuerschutzarbeiten

sowie Schwammsanierungen mit

Maschinen und Geräten

____________________________________________________________________

Rechtskunde

____________________________________________________________________

46. Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der

Schädlingsbekämpfung und der für die Schädlingsbekämpfung

zuständigen Behörden

____________________________________________________________________

47. - Grundkenntnisse der gesetzlichen

Vorschriften und Normen im

Pflanzenschutz sowie im chemischen

Holz- und Feuerschutz

____________________________________________________________________

48. - Grundkenntnisse der gesetzlichen

Vorschriften bei der

Bekämpfung von Vorrats-, Material-

und Hygieneschädlingen

____________________________________________________________________

49. - Grundkenntnisse der gesetzlichen

Vorschriften über die im

berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über

deren Trennung, Verwertung sowie

über die Entsorgung des Abfalls

____________________________________________________________________

50. - - Grundkenntnisse der

gesetzlichen

Vorschriften

über den Umgang mit und

die Anwendung von sehr

giftigen Stoffen und

Gasen

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Arbeitsschutz und Unfallverhütung

____________________________________________________________________

51. Kenntnis der Anwendung der Arbeitsschutzmittel, insbesondere von

Atemschutzgeräten, Arbeitskleidung und persönlichen

Schutzausrüstungen

____________________________________________________________________

52. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit, insbesondere der Maßnahmen zur Hygiene

____________________________________________________________________

53. Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen und

Gasunfällen

____________________________________________________________________

54. Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich

____________________________________________________________________

55. Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten

Kommunikation sowie gegenüber Behörden

____________________________________________________________________

56. Kenntnis der Informationspflichten gegenüber Kunden

____________________________________________________________________

57. Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

____________________________________________________________________

58. Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Hard- und Software

____________________________________________________________________

59. Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

____________________________________________________________________

60. Kenntnis der betrieblichen Kontroll- und

Sicherheitseinrichtungen

____________________________________________________________________

61. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

____________________________________________________________________

62. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

Vorschriften

____________________________________________________________________

63. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen

____________________________________________________________________

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

29.06.2002

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

§ 5

29.06.2002

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission drei der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen:

1. Bekämpfung von Holzschädlingen,

2. Bekämpfung von Schaben,

3. Schwammsanierung,

4. Ratten- und/oder Mäusebekämpfung,

5. Bekämpfung von Lebensmittelmotten,

6. Abwicklung einer Raumbegasung unter Verwendung von Heiß- und Kaltnebelgeräten,

7. Pharaoameisenbekämpfung,

8. Pflanzenschutz.

(2) Die Prüfung ist projektartig in der Form durchzuführen, dass der Prüfling zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt und anschließend die gewählte Prüfarbeit durchführt.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfarbeit ist nach vier Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1. fachgerechtes Auswählen der jeweils notwendigen Bekämpfungsmethode,

2. fachgerechtes Anwenden der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie umweltschonender Einsatz und umweltgerechte Entsorgung der Bekämpfungsmittel,

3. fachgerechte Arbeitsausführung.

§ 6

29.06.2002

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Maschinen, Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arbeitsbehelfe und Exponate von Schadbildern heranzuziehen. Fragen über Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, über die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sowie über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

§ 7

29.06.2002

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8

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Fachrechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat eine einfache Kalkulation einer Schädlingsbekämpfungsarbeit nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

§ 9

29.06.2002

Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Entomologie und Biologie,

2. Biologie und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,

3. Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf die Zielorganismen, Menschen, Tiere, Pflanzen und die Umwelt,

4. Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel und Gase auf Bauteile und Oberflächen,

5. Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,

6. Art und Funktionsweise sowie Reinigung und Pflege der Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

7. Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Wartung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere Gasmasken und Schutzbekleidung),

8. Erste-Hilfe-Maßnahmen und Maßnahmen im Vergiftungsfall,

9. Vorbereitung von Schädlingsbekämpfungsarbeiten, Arbeitsablauf, Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10

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Umweltschutz

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist:

1. Schädlingsbekämpfungsmittel: Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen sowie deren Entsorgung,

2. Gesundheitsgefährdung: Brandgefahren und Brandschutz, Explosionsgefahren und Explosionsschutz, Vergiftungen,

3. einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes,

4. Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

§ 11

29.06.2002

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.