Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden:
1. die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008;
2. weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;
3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;
4. allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008.
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