BundesrechtVerordnungenVerleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“

In Kraft seit 01. April 2002
Up-to-date

§ 1

Der „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.

§ 2

Die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.