Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m.b.H.“
Vorwort
§ 1
Der „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2
Die „bfi Wien Fachhochschul-Studiengangsbetriebs Gesellschaft m. b.H.“ hat den Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unverzüglich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu melden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft.