(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und
3. bei der Gemeinde Molln.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
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